Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
- 1.
- Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
- 2.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
- 3.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,
- 4.
- Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind,
- 5.
- Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927