§ 49 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


§ 49 hat 6 frühere Fassungen und wird in 61 Vorschriften zitiert

(1) 1Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. 2Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) 1Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. 2Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. 3Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) 1Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) 1Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. 2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 49 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (24.01.2024)Artikel 6 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 6 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und ...
§ 69a BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 , 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 69e Abs. ...
§ 69e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Sonstige
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Anordnung zur Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 516
Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
 
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Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 10 AltGG Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft (vom 05.04.2017)
... der Berechtigte verstirbt. (5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (6) ... § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind. (7) § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch umfasst auch die zur Ermittlung der ...

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 AltGZustAnO Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz
... für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 ... sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 8 ...
§ 5 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundeskanzleramt
... die Zuständigkeit für 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, 2. die Festsetzung der ... 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes, 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie 4. die Entscheidung, ... 5 des Altersgeldgesetzes sowie 4. die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht ...
§ 6 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
... die Zuständigkeit für 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, 2. die Festsetzung der ... 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des ...
§ 8 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
... die Zuständigkeit für 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, 2. die Festsetzung der ... 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des ...
§ 9 AltGZustAnO Besonderheiten für den Bundesrechnungshof
... die Zuständigkeit für 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, 2. die Festsetzung der ... 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZOVersDTAG)
A. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 2288; zuletzt geändert durch III. A. v. 02.12.1997 BGBl. 1998 I S. 523
I. ZOVersDTAG Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
... Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und ... zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind: 1. ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
A. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 282
I. ZOVers-BMPT Übertragung von beamtenversorgungsrechtlichen Zuständigkeiten
... Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und ...

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 3 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vom 01.01.2016)
... Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 ... 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich ... ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. (4) Wohnen die Empfängerinnen oder ...
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... Innern bleiben vorbehalten: 1. versorgungsrechtliche Entscheidungen, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes eine grundsätzliche, über den Einzelfall ... 1. die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, 2. Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger ... 3. die Bestellung einer bevollmächtigten Person in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen, 4. die Erteilung einer ... zu verlangen, 4. die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes. (3) Beim Bundesministerium der Verteidigung ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017)
... (vollständig und sachlich richtig gezeichnet). - Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige ... der Verteidigung. - Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG. 3) - Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- ...

BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe - (ZustAO Beih)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1209; zuletzt geändert durch A. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 3227
IV. ZustAO Beih
... erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022)
... zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes ...

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 15 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost (vom 02.04.2021)
... wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die ...

Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)
Artikel 5 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
§ 2 BVersTG Anspruch (vom 01.01.2020)
...  (5) Der Anspruch ist schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. § 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. (6) ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VI. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
... Beamten mit Versorgungsbezügen a) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in dieser Anordnung etwas ...

Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO
... Versorgungsbezüge (§ 2 des BeamtVG). - Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ... vorbehalten hat. - Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG. 2) - Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG. 3) - Weitergewährung des Waisengeldes sowie des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 15.08.2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181
I. ZustAOVersÄndAnO (vom 01.10.2006)
... der Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen ...

Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  „Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften". j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Festsetzung und Zahlung der ... j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". k) Die ... wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften". 29. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". b) In ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) (entfallen) b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der ... b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge". c) Nach der Angabe ... „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 27. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge". b) Absatz 1 wird wie ... §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und ... gefasst: „1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 , 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 ... 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird." 24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei der ...

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (5) In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt. 9. § 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 6 MilPersGleiFoG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist." 3. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Entscheidungen über die Bewilligung von ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405; aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Eingangsformel BABefugÜAo
... 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in Verbindung mit - § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März ...

Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 13.11.1998 BGBl. 1999 I S. 942; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
Eingangsformel BAVorstBeamtRuaAnO
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)
A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
I. ZOVers Deutsche Post AG Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden
... § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März ... oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit), 3. Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ... 5. die Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen und 6. die Anordnung von ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG)
A. v. 08.12.1999 BGBl. I S. 23; aufgehoben durch IV. A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327
I. ZOVersDPAG Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde
... Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363; aufgehoben durch VIII. A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, - § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...
III. DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch § 8 A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... mit § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...
III. DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302; aufgehoben durch § 7 A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...
§ 3 DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151; aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...
§ 3 DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich ...

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Eingangsformel BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011)
... § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im ...
A. BeamtVZustAnO Festsetzung der Versorgungsbezüge (vom 01.01.2011)
... sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des ... nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich ... Service-Center Köln (Versorgung) zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen ...
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes), b) Entscheidungen, die nach den ... a) die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, b) Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger ... c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen, d) die Erteilung einer ... zu verlangen, d) die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3. Oberste Dienstbehörden  ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011)
... der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 des BeamtVG). - Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ... vorbehalten hat. - Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG. 2) - Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG. 3) - Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und ...

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Eingangsformel BeamtVZustAnO
... § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...
A. BeamtVZustAnO Festsetzung der Versorgungsbezüge
... sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 ... 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich ... ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen ...
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes), b) Entscheidungen, die nach den ... a) die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, b) Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger ... c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen, d) die Erteilung einer ... zu verlangen, d) die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3. Bundesministerium der Verteidigung ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... (vollständig und sachlich richtig gezeichnet). - Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige ... seines Geschäftsbereichs. - Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der ... - Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG. 3 - Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- ...

BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
A. ZustAO Vers Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (vom 01.01.2008)
... Tode eines Versorgungsempfängers, 6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ... 7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen, 8. Anordnung von amtsärztlichen ... der Bundesfinanzdirektion West zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen ... der Versorgungsbezüge, - Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger ... - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, - Geltendmachung von gemäß § 87a ... die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), - Entscheidungen, die nach den ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Eingangsformel BMVgBeamtVZustAnO
... § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar ...

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
II. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften
... der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung ... haben, 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis (vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG) a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 ...

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 16 HeilvfV (vom 12.02.2009)
... Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden ...

ZustAOVers Deutsche Telekom AG
A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. ZustAOVersDTAG


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