Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Führung des Berichtshefts
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Berlin-Klausel
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich



Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Ausbildungsberuf Kachelofen- und Luftheizungsbauer nach der Handwerksordnung.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Brandschutz,

2.
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

3.
Lesen von Zeichnungen und Schemata, Anfertigen von Skizzen,

4.
Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,

5.
Grundfertigkeiten im Stein- und Betonbau,

6.
Bearbeiten und Versetzen von keramischen Werkstoffen, Natur- und Kunststeinen,

7.
Herstellen von Lötverbindungen,

8.
Gas- und Lichtbogenschweißen,

9.
Be- und Verarbeiten von Rohren, Profilen und Blechen,

10.
Herstellen von offenen Kaminen, Kachelöfen und Elektrospeicherheizungen,

11.
Einbauen und Warten von Warmluftzentralheizungen,

12.
Einbauen und Warten von Feuerungen, Brennstofflagern und zentralen Heizölversorgungsanlagen.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Führung des Berichtshefts



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb Jahren stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden die nachstehenden praktischen Arbeiten durchführen:

1.
Anfertigen einer Blech-Luftleitung nach Skizze,

2.
Anfertigen einer Kupferrohrleitung mit Weichlötverbindung nach Angabe,

3.
Setzen von Kacheln, Kachelecken und Simsteilen mit Ausfüttern, Verzwicken und Verdrahten nach Angabe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt einer Stunde Fragen aus folgenden Gebieten schriftlich beantworten:

1.
Wärme- und Verbrennungslehre,

2.
Längen-, Flächen- und Körperberechnung.

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§ 8 Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden die nachstehenden fünf Arbeitsproben ausführen:

1.
Anfertigen eines Werkstücks aus Baustahl und Stahlrohr nach Zeichnung,

2.
Herstellen eines Luftleitungsformstücks nach Angabe,

3.
maßgerechtes Herstellen einer Ölleitung aus NE-Metallen nach Angabe,

4.
Einregulieren einer Ölfeuerungsanlage einschließlich der erforderlichen Messungen,

5.
maßgerechtes Bearbeiten und Zusammenbauen von Ofenkacheln nach Angabe.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling im Prüfungsfach Technologie schriftlich und mündlich, in den Prüfungsfächern Berufsbezogenes Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Warmluftzentralheizungen, Be- und Entlüftungsanlagen mit Klimatisierung, Elektro-Speicherheizungen, zentralen Heizölversorgungsanlagen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften,

b)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Kaminen für offenes Feuer, Kachelofen-Warmluft-Zentralheizungen, Kachelgrundöfen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften,

c)
Wärme- und Feuerungstechnik, Brennstoffversorgung bei Warmluft-Zentralheizungen und Be- und Entlüftungsanlagen mit Klimatisierung sowie einschlägige Vorschriften aus dem Immissions-, Gewässer- und Brandschutz,

d)
Grundlagen der Elektrotechnik und Bauphysik,

e)
einfache Meß- und Prüfverfahren,

f)
Arten und Eigenschaften von metallischen und keramischen Werkstoffen sowie deren Formgebung, Verwendung und Verbindungstechniken,

g)
Arten, Eigenschaften und Verwendung wichtiger Baustoffe,

h)
Oberflächen- und Korrosionsschutz von Metallen,

i)
Bindemittel,

k)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:

a)
Grundrechenarten,

b)
Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,

c)
Wärmeausdehnung von Baustoffen,

d)
Grundlagen der Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701,

e)
Grundlagen der Berechnung von Warmlufterzeugern, Luftdurchlässen und Luftleitungssystemen,

f)
Grundlagen der Berechnung des Feuerungswirkungsgrads und des Brennstoffbedarfs;

3.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:

a)
Anfertigen einer maßgerechten Konstruktionszeichnung nach Angabe,

b)
Abwicklung von zylindrischen und rechteckigen Körpern;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche nicht länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.

(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 4 eine geringere Prüfungsdauer festgesetzt werden.

(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht; innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben alle Arbeitsproben und innerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

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§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer



(siehe BGBl. I 1978 S. 1247ff)



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