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§ 15 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18 Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforderlichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstmalige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Behörden.

(2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studierenden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der Studierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 15 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TAppO Zulassung zur Prüfung
... Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen. (3) Nach Zulassung zur ... von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist ...
§ 8 TAppO Form der Prüfung
... Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die ... bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ...
§ 18 TAppO Nachweise
... einem oder mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entsprechenden Fach § 15 Abs. 1 Satz ...