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§ 17 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 17 Prüfungsfächer



Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Physik,

2.
Chemie,

3.
Zoologie,

4.
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

5.
Allgemeine Radiologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

 
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Zitierungen von § 17 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TAppO Nachweise
... 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren ...