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§ 19 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 19 Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.

(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radiologie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.

 
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Zitierungen von § 19 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TAppO Nachweise
... oder Botanik verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 ...