Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 40 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 40 Tierartkliniken



(1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.



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