(1) In den Prüfungen nach den §§
37,
38 und
39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen.
(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.