(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer die Anerkennung als Tierklinik besitzen.
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage
13.