Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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Unterabschnitt 6 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 6 Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
§ 43 Prüfungsfächer
§ 44 Nachweise
§ 45 Tierschutz
§ 46 Tierseuchenbekämpfung
§ 47 Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel"
§ 48 Milchkunde
§ 49 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
§ 50 Arznei- und Betäubungsmittelrecht
§ 51 Tierärztliches Berufs- und Standesrecht

Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 6 Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung

§ 43 Prüfungsfächer


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Tierschutz,

2.
Tierseuchenbekämpfung,

3.
Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel",

4.
Milchkunde,

5.
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,

6.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht und

7.
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.

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§ 44 Nachweise


§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat,

2.
einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat,

3.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus

4.
mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen nach der Studienordnung der Universität teilgenommen hat.

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§ 45 Tierschutz



In dem Prüfungsfach Tierschutz haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die art- und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen und ihr Verständnis der Verhaltenslehre und der Verhaltensforschung nachzuweisen.

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§ 46 Tierseuchenbekämpfung



In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe und epidemiologischen Ermittlungen sowie der tierseuchen- und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

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§ 47 Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel"



In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" haben die Studierenden ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesundheitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiologische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung, bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von der Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher kennen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten abstellen können.

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§ 48 Milchkunde



In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die gesundheitlich-hygienischen, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.

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§ 49 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene



In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnahmen des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

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§ 50 Arznei- und Betäubungsmittelrecht



Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen.

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§ 51 Tierärztliches Berufs- und Standesrecht



In dem Prüfungsfach Tierärztliches Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuweisen; außerdem haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation und Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.



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