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§ 19 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Durchführung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen,

b)
Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und Lagertätigkeiten sowie des Steuerlager- und Erlaubnisverfahrens zu erlassen und dabei für Kaffeelager (§ 7) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

2.
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen,

3.
das Steuerverfahren bei der Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu regeln und außerdem vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee, der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird,

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen die Lager- und Herstellungstätigkeit näher zu bestimmen und festzulegen, welche Betriebsstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager anzusehen sind und welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,

5.
für die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung sowie für den Empfang von Kaffee und seine Beförderung unter Steueraussetzung in der Freizone Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone gerechtfertigt ist und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

6.
den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteuergesetzes, in denen auf die Kombinierte Nomenklatur hingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupassen,

7.
für die Anwendung dieses Gesetzes, das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

8.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

9.
zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln,

10.
in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

a)
Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

b)
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Steuerbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

e)
Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

f)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten der § 14 sinngemäß angewendet wird,

11.
zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel (§ 12) einzubeziehen,

12.
zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern,

13.
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, daß kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,

14.
zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§ 16) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben und in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen.



 

Zitierungen von § 19 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235, 2009 I 403
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel KaffeeStV
... Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199) und des § 212 Abs. 1 ...