(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach §
24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
5 Absatz 1a des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des §
24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
5 Absatz 2 des
Wehrpflichtgesetzes in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach §
24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
5 Absatz 1a des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§
7 und
9 des
Wehrsoldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach §
14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht
- 1.
- zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
- 3.
- zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach §
15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626