Nach §
48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des
Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,
- 2.
- entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.
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Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV ... I S. 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, ... 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen Nach § 48 ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862