Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)

V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel
§ 1 Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
§ 8 Niederschrift
§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
§ 17 Übergangsvorschrift
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Anlage 4 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 4a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 4b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 5 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 6 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Ausbildung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. 2Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). 3Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(1a) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(2) 1Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. 2Der in Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten stattzufinden.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 2 Staatliche Prüfung


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

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§ 3 Prüfungsausschuß


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie

3.
Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens

a)
ein Prüfer Arzt und

b)
ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.

Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 4 Zulassung zur Prüfung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;

2.
Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde;

3.
Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.

2Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. 4Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,

2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,

3.
Grundlagen der Ergotherapie.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling

1.
gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie

2.
mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. 2Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. 3Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. 4Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. 5Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 8 Niederschrift


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können



Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

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§ 11 Rücktritt von der Prüfung


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 12 Versäumnisfolgen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

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§ 14 Prüfungsunterlagen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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§ 15 Erlaubnisurkunde


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

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§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin" oder „Ergotherapeut".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


§ 16a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannt wurden. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens drei Patienten aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen einen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan durchzuführen. 4Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Eignungsprüfung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 13Sie darf einmal wiederholt werden. 14Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


§ 16b hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht länger als 60 Minuten dauern. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte,

3.
Grundlagen der Ergotherapie.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


§ 16c hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 31 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

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§ 17 Übergangsvorschrift


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

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§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht

  Stunden
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des
Berufs
 
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundes-
republik Deutschland und internatio-
nale Zusammenarbeit im Gesundheits-
wesen einschließlich der Gesundheits-
programme internationaler Organisa-
tionen wie insbesondere Weltgesund-
heitsorganisation und Europarat
 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspoliti-
sche Fragen
 
1.4Ergotherapeutengesetz; gesetzliche
Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung
zueinander
 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen,
soweit sie für die Berufsausübung von
Bedeutung sind
 
1.6Einführung in das Arbeits- und Arbeits-
schutzrecht
 
1.7Einführung in das Sozial- und Rehabilita-
tionsrecht
 
1.8Einführung in das Krankenhaus- und Seu-
chenrecht sowie das Arznei- und Betäu-
bungsmittelrecht
 
1.9Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei
der Berufsausübung von Bedeutung sind;
Rechtsstellung des Patienten oder seiner
Sorgeberechtigten, Datenschutz
 
1.10Die Grundlagen der staatlichen Ordnung
in der Bundesrepublik Deutschland
 
2Fachsprache, Einführung in das
wissenschaftliche Arbeiten
80
2.1Einführung in die fachbezogene Termino-
logie
 
2.2Berichten und Beschreiben  
2.3Beurteilen und Charakterisieren  
2.4Referieren und Argumentieren  
2.5Einführung in die Statistik und fachbezo-
gene Anwendung
 
2.6Fachenglisch 
2.7Benutzung und Auswertung von deut-
scher und fremdsprachiger Fachliteratur
 
2.8Erarbeiten einer schriftlichen Abhand-
lung auf der Grundlage einer Problem-
untersuchung
 
 Medizinische Grundlagen  
3Grundlagen der Gesundheitslehre und
Hygiene
30
3.1Gesundheit und ihre Einflußfaktoren  
3.2Gesundheit und Lebensalter  
3.3Maßnahmen der Gesundheitsförderung  
3.4Allgemeine Hygiene, Individualhygiene
und Umweltschutz
 
3.5Krankheitserreger und übertragbare
Krankheiten
 
3.6Desinfektion und Sterilisation  
4Biologie, beschreibende und funktionelle
Anatomie, Physiologie
180
4.1Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermeh-
rung
 
4.2Vererbungslehre, Humangenetik und
Gentechnologie
 
4.3Strukturelemente, Richtungsbezeichnun-
gen und Körperorientierungen
 
4.4Stütz- und Bewegungsapparat  
4.5Herz- und Blutgefäßsystem  
4.6Atmungssystem 
4.7Verdauungssystem 
4.8Urogenitalsystem 
4.9Nervensystem und Sinnesorgane  
4.10Haut und Hautanhangsorgane  
4.11Endokrinologisches System  
5Allgemeine Krankheitslehre 30
5.1Gesundheit, Krankheit, Krankheits-
ursachen, Krankheitszeichen, Krank-
heitsverlauf
 
5.2Pathologie der Zelle, Wachstum und seine
Störungen, Entwicklungsstörungen
 
5.3Örtliche und allgemeine Kreislaufstörun-
gen, Blutungen
 
5.4Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen
des Immunsystems
 
6Spezielle Krankheitslehre einschließlich
diagnostischer, therapeutischer, präven-
tiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie
psychosozialer Aspekte
280
6.1Orthopädie 
6.2Rheumatologie 
6.3Innere Medizin und Geriatrie  
6.4Chirurgie/Traumatologie 
6.5Onkologie 
6.6Neurologie einschließlich der neuropsy-
chologischen Störungen
 
6.7Psychosomatik 
6.8Psychiatrie/Gerontopsychiatrie 
6.9Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließ-
lich der Grundlagen der Normalentwick-
lung
 
6.10Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließ-
lich der intrauterinen und der statomotori-
schen Entwicklungen
 
7Arzneimittellehre20
7.1Herkunft, Bedeutung und Wirkung von
Arzneimitteln
 
7.2Arzneiformen und ihre Verabreichung  
7.3Umgang mit Arzneimitteln  
7.4Arzneimittelgruppen und Zuordnung aus-
gewählter Arzneimittel
 
7.5Grundkenntnisse der Pharmakologie und
Toxikologie
 
8Grundlagen der Arbeitsmedizin 30
8.1Arbeitsphysiologie 
8.2Ergonomie 
8.3Arbeitsplatzbedingungen 
8.4Arbeitsplatzanalyse 
8.5Gewerbehygiene 
8.6Berufsbelastungen und Berufserkrankun-
gen
 
9Erste Hilfe 20
9.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen  
9.2Erstversorgung von Verletzten  
9.3Blutstillung und Wundversorgung  
9.4Maßnahmen bei Schockzuständen und
Wiederbelebung
 
9.5Versorgung von Knochenbrüchen  
9.6Transport von Verletzten  
9.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonsti-
gen Notfällen
 
 Sozialwissenschaftliche Grundlagen  
10Psychologie und Pädagogik 210
10.1Grundbegriffe und Grundfragen der
Pädagogik
 
10.1.1Notwendigkeit und Möglichkeit von Erzie-
hung und Lernen
 
10.1.2Lehren und Lernen im pädagogischen
Bezug
 
10.1.3Funktion von Erziehungszielen  
10.1.4Erziehungsmaßnahmen und Erziehungs-
stile
 
10.1.5Pädagogische Aspekte der therapeuti-
schen Arbeit
 
10.2Grundbegriffe und Grundfragen der Psy-
chologie
 
10.3Allgemeine und Entwicklungspsycho-
logie
 
10.3.1Hauptperioden der kognitiven, emotio-
nalen und sozialen Entwicklung
 
10.3.2Denken und Sprache  
10.3.3Lernen einschließlich soziales Lernen  
10.3.4Motivationen und Emotionen  
10.3.5Pädagogische Konsequenzen und ergo-
therapeutische Ansätze einschließlich
praktischer Übungen
 
10.4Sozialpsychologie und Persönlich-
keitspsychologie
 
10.4.1Persönlichkeitsmodelle 
10.4.2Personenwahrnehmung 
10.4.3Interaktion in Gruppen  
10.4.4Einstellungen 
10.4.5Pädagogische Konsequenzen und ergo-
therapeutische Ansätze einschließlich
praktischer Übungen
 
10.5Grundbegriffe der Psychotherapie  
10.5.1Pädagogische Konsequenzen und Bedeu-
tung für die Ergotherapie
 
10.6Arbeits- und Betriebspsychologie; Organi-
sationspsychologie; berufliche Sozialisa-
tion aus soziologischer und psychologi-
scher Sicht
 
10.6.1Bedeutung und Funktion der Arbeit in der
Gesellschaft
 
10.6.2Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung  
10.6.3Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und
Anpassungsprozeß
 
10.6.4Grundlagen der Organisationspsychologie  
10.6.5Arbeit und Behinderung  
11Behindertenpädagogik40
11.1Geschichte der Behindertenpädagogik  
11.2Systematik der Behinderungen  
11.3Familie und Behinderung  
11.4Sonderpädagogische Diagnostik  
11.5Ergotherapeutische Aufgaben  
12Medizinsoziologie und Gerontologie 70
12.1Medizinsoziologie 
12.1.1Naturwissenschaftliches und sozialwis-
senschaftliches Krankheitsverständnis
 
12.1.2Institutionssoziologie und Rollensoziolo-
gie
 
12.1.3Gesellschaftliche Bewertung von chroni-
scher Krankheit und Behinderung
 
12.1.4Verarbeitung und Bewältigung von Krank-
heit und Behinderung
 
12.2Gerontologie 
12.2.1Alterstheorien 
12.2.2Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen
im Alter, Glaubens- und Sinnfragen
 
12.2.3Veränderung der Rollen, Selbst- und
Fremdbilder im Alter
 
12.2.4Veränderung der geistigen Fähigkeiten  
 Ergotherapeutische Mittel  
13Handwerkliche und gestalterische
Techniken mit verschiedenen Materialien
500
13.1Material- und Werkzeugkunde  
13.2Arbeitstechniken 
13.2.1Konstruktiv strukturierende Elemente  
13.2.2Gestalterisch kreative Elemente  
13.3Arbeitsprozesse 
13.3.1Einfache und komplexe Aufgabenstellun-
gen
 
13.3.2Einzelarbeit und Gruppenarbeit  
13.3.3Arbeiten nach Anleitung und freies Planen  
13.3.4Selbständige Erarbeitung einer Technik  
13.3.5Manuelle und maschinelle Arbeit  
13.4Arbeitsorganisation einschließlich Pla-
nung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestal-
tung, Ergonomie
 
13.5Therapeutische Anwendung der Techni-
ken und Patientenanleitung, Kriterien für
die Therapierelevanz einer handwerk-
lichen Technik
 
14Spiele, Hilfsmittel, Schienen und
technische Medien
200
14.1Spiele und ihr therapeutischer Einsatz  
14.1.1Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele  
14.2Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen  
14.2.1Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Roll-
stühle
 
14.2.2Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Roll-
stühlen
 
14.2.3Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln  
14.2.4Schienenkunde 
14.2.5Schienenherstellung, Veränderung stan-
dardisierter Schienen
 
14.3Technische Medien und ihr Einsatz  
14.3.1Audiovisuelle Medien und ihre therapeuti-
sche Bedeutung
 
14.3.2Grundlagen der Computertechnik  
14.3.3EDV und ergotherapeutische Dokumenta-
tion
 
14.3.4Ergotherapeutisch relevante Software und
ihre Anwendung
 
14.3.5Adaption von elektronischen Hilfen für die
Arbeit am Computer und ihre therapeuti-
sche Anwendung
 
 Ergotherapeutische Verfahren  
15Grundlagen der Ergotherapie 140
15.1Bedeutung medizinischer und sozialwis-
senschaftlicher Grundlagen für die Ergo-
therapie
 
15.2Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie  
15.3Selbstwahrnehmung 
15.4Lernen über Handeln, handlungstheoreti-
sche Ansätze
 
15.5Vermittlung und Anleitung  
15.6Grundlagen therapeutischer Arbeit mit
Gruppen
 
15.7Einführung in die klientenzentrierte
Gesprächsführung
 
15.8Therapeutisches Handeln  
15.9Therapeutische Rolle und Persönlichkeit  
15.10Unterstützung, Beratung und Einbezie-
hung von Angehörigen in die Therapie
 
15.11Grundlagen der Qualitätssicherung; Struk-
tur, Prozeß- und Ergebnisqualität
 
15.12Schlüsselqualifikationen für die Team-
arbeit
 
16Motorisch-funktionelle Behandlungs-
verfahren
100
16.1Theoretische Grundlagen  
16.1.1Funktionelle Bewegungslehre  
16.1.2Körperliche Beeinträchtigung und deren
psychische Ursachen und Folgen
 
16.2Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
mentation
 
16.2.1Standardisierte Testverfahren, beobach-
tende Verfahren
 
16.2.2Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktions-
prüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenk-
messung
 
16.2.3Bewegungsanalyse 
16.3Methoden und Durchführungsmodalitäten  
16.3.1Gelenkmobilisation 
16.3.2Muskelkräftigung 
16.3.3Koordinationstraining 
16.3.4Belastungstraining 
16.3.5Sensibilitätstraining 
17Neurophysiologische Behandlungs-
verfahren
100
17.1Theoretische Grundlagen der sensomoto-
rischen Entwicklung und sensorische Inte-
gration
 
17.2Verständnis der Wahrnehmungsprozesse  
17.3Neurophysiologische Behandlungskon-
zepte im Überblick
 
17.4Befunderhebung, Diagnostik und
Dokumentation
 
17.4.1Bewegungs- und Entwicklungsanalyse,
Reflexstatus
 
17.4.2Standardisierte Testverfahren und klini-
sche Beobachtung
 
17.5Methoden und Durchführungsmodalitäten  
17.5.1Grundlagen verschiedener Behandlungs-
konzepte, wie nach Bobath, Affolter,
Ayres, Perfetti
 
17.5.2Praktische Anwendung bei Kindern und
Erwachsenen
 
18Neuropsychologische Behandlungs-
verfahren
100
18.1Theoretische Grundlagen  
18.1.1Neuropsychologische Funktionen und
Störbilder
 
18.1.2Funktionelle Bedeutung der höheren korti-
kalen Funktionen des Menschen
 
18.1.3Unterschiede bei erworbenen und ange-
borenen Schädigungen
 
18.2Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
mentation
 
18.2.1Standardisierte Testverfahren, beobach-
tende Verfahren, computergesteuerte
Meßverfahren
 
18.2.2Ergotherapeutische Funktionsanalysen
und Testverfahren
 
18.3Methoden und Durchführungsmodalitäten  
18.3.1Hirnleistungstraining 
18.3.2Training der Kulturtechniken  
18.3.3Realitätsorientierungstraining 
18.3.4Geistiges Aktivierungstraining  
19Psychosoziale Behandlungsverfahren 100
19.1Theoretische Grundlagen  
19.1.1Individualgenetisch deutende Verfahren  
19.1.2Kommunikativ spiegelnde Verfahren  
19.1.3Lerntheoretisch trainierende Verfahren  
19.1.4Theorie zur Gruppendynamik  
19.1.5Multidimensionale Krankheits- und Thera-
piekonzepte von Psychosen
 
19.2Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
mentation
 
19.2.1Erhebung und Auswertung von Informa-
tionen; soziale Anamnese
 
19.2.2Verhaltensbeobachtung auf der Hand-
lungs- und Beziehungsebene sowie im
individuellen Ausdruck
 
19.2.3Analyse und Gewichtung der Prozesse,
ihrer Resultate und Produkte
 
19.3Methoden und Durchführungsmodalitäten  
19.3.1Symptombezogen-regulierende Metho-
den
 
19.3.2Subjektbezogen-ausdruckszentrierte
Methoden
 
19.3.3Soziozentriert-interaktionelle Methoden  
19.3.4Kompetenzzentrierte, lebenspraktische
und alltagsorientierte Methoden
 
19.3.5Wahrnehmungsbezogene und handlungs-
orientierte Methoden
 
19.3.6Einbeziehung von angrenzenden psycho-
therapeutisch orientierten Methoden
 
20Arbeitstherapeutische Verfahren 100
20.1Theoretische Grundlagen  
20.1.1Historische Ansätze und Entwicklungen
der Arbeitstherapie
 
20.1.2Relevante Ansätze, insbesondere aus der
Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie,
Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und
Handlungstheorie
 
20.1.3Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung  
20.1.4Analyse realer Arbeitsbedingungen für
den Einsatz von Behinderten
 
20.2Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie
im ambulanten, teilstationären und sta-
tionären Bereich
 
20.3Arbeitstherapie als Element der medizini-
schen, psychosozialen und beruflichen
Rehabilitation
 
20.4Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
mentation
 
20.4.1Anforderungs- und Leistungsprofile  
20.4.2Test- und Analyseverfahren  
20.4.3Berufs- und Arbeitsanamnese  
20.4.4Individuelle Arbeitsplatzanalyse  
20.4.5Beobachten des Arbeitsverhaltens  
20.4.6Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aus-
sagen zur künftigen Leistungsfähigkeit
 
20.5Methoden und Durchführungsmodalitäten  
20.5.1Förderung von instrumentellen und
sozioemotionalen Fertigkeiten
 
20.5.2Stufenweise Förderung in Trainingsgrup-
pen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit
 
20.5.3Differenzierte Arbeitstherapieangebote in
den verschiedenen medizinischen Berei-
chen, praktische Umsetzung und Gestal-
tung
 
21Adaptierende Verfahren in der Ergo-
therapie
40
21.1Theoretische Grundlagen  
21.1.1Bedeutung von Selbständigkeit und
Lebensqualität
 
21.1.2Analyse und Anforderungen im Alltag  
21.1.3Kriterien zu Funktionstraining und
Kompensationstechniken
 
21.1.4Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung
unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Grundlagen, der Kostenregelung
und des Verordnungsweges
 
21.2Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
mentation
 
21.2.1Standardisierte Testverfahren, beobach-
tende Verfahren
 
21.2.2Ergotherapeutische Funktionsanalyse  
21.3Methoden, Durchführungsmodalitäten  
21.3.1Funktionstraining und Entwicklung von
Kompensationsmöglichkeiten zur Verbes-
serung von Aktivitäten des täglichen
Lebens
 
21.3.2Beratung, Vergabe und Anleitung beim
Einsatz spezifischer Hilfsmittel und Roll-
stühle unter Berücksichtigung der Kosten-
regelung
 
21.3.3Funktionstraining bei Prothesen und
Schienen
 
21.3.4Gelenkschutzunterweisung 
21.3.5Beratung und Adaptation zur Wohnraum-
anpassung und Arbeitsplatzanpassung
 
22Prävention und Rehabilitation 40
22.1Theoretische Grundlagen der Prävention
und praktische Anwendung
 
22.2Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in
der Prävention; praktische Anwendung
 
22.3Theoretische Grundlagen der Rehabili-
tation
 
22.4Einführung in die Rehabilitationspsycho-
logie
 
22.5Ziele der Rehabilitation unter Berücksich-
tigung der unterschiedlichen Behinderun-
gen
 
22.6Einrichtungen und Dienste der Rehabili-
tation
 
22.7Rehabilitationsplanung im interdiszi-
plinären Team
 
Zur Verteilung auf die Fächer 1-22 250
Stundenzahl insgesamt 2.700


B Praktische Ausbildung für Ergotherapeuten

  Stunden
 Praktische
Ausbildung im
 
1.psychosozialen (psychiatrischen/psycho-
somatischen) Bereich
400
2.motorisch-funktionellen, neurophysiologi-
schen oder neuropsychologischen Bereich
400
3.arbeitstherapeutischen Bereich 400
Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3. 500
Stunden insgesamt 1.700
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergo-
therapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit
Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.


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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1740)

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Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1741)

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Anlage 4 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 1742)

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Anlage 4a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 906)



Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 4b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 4b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 907)



Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 5 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)


Anlage 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3044)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 6 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)


Anlage 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3045)




---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016



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