Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Feuerung
§ 4 Emissionsgrenzwerte
§ 5 Ableitbedingungen für Abgase
§ 6 Anzeige
§ 7 Kontinuierliche Messungen
§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
§ 9 Einzelmessungen
§ 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Zulassung von Ausnahmen
§ 13 Weitergehende Anforderungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Anhang 1 Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
Anhang 2 Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.

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§ 2 Begriffsbestimmung



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Abgase:

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.
Altanlagen:

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;

3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):

alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;

4.
Emissionen:

die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m³) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m³), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.

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§ 3 Feuerung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.

(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.

(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.

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§ 4 Emissionsgrenzwerte


§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß

1.
die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,

2.
die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte

a)
Gesamtstaub 10 mg/m³,

b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³ und

3.
die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m³

nicht überschreiten.

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§ 5 Ableitbedingungen für Abgase


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase

1.
die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und

2.
mindestens 10 Meter über Flur liegt.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.

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§ 6 Anzeige


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

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§ 7 Kontinuierliche Messungen


§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die

1.
den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,

2.
die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas und

3.
die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2

fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßeinrichtungen betrieben werden.

(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meßgeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuierlich messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a ermöglichen, betrieben werden.

(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Kohlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur bescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

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§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.

(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.

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§ 9 Einzelmessungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine und Furane nach § 4 frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1 und Anhang 2 prüfen zu lassen. 2Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 973, 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muß die Berichte fünf Jahre aufbewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Stundenmittelwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4 Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach § 4 Nr. 3 überschreitet.

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§ 11 Übergangsregelung



Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.

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§ 12 Zulassung von Ausnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,

2.
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und

3.
im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.

(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.

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§ 13 Weitergehende Anforderungen



Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

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§ 14 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt,

2.
entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet,

3.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,

5.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder

6.
entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt.

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Anhang 1 Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2


Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.

2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.

3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.

4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.

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Anhang 2 Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3


Anhang 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden.

2.
Die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.

3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.

4.
Für die in diesem Anhang genannten Dioxine und Furane soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 ng/m³ Abgas liegen.

5.
Für den nach § 4 Nr. 3 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

 Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD)0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF)0,001




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