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Abschnitt 6 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder

b)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,

5.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder

b)
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3

zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,

8.
entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

11.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.


§ 20 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.