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Zu - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Bierlager
§ 14 Antrag auf Erlaubnis
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
§ 16 Sinngemäße Anwendung

Zu § 6 des Gesetzes

§ 13 Bierlager



(1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Bierlager gehörend behandelt werden,

2.
Räume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen werden.

(3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, außer Bierherstellungshandlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, unterworfen werden.

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§ 14 Antrag auf Erlaubnis



Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebserklärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehandlungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzugeben.

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§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis



Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bierabsatz mindestens 5.000 Hektoliter und die Lagerdauer mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert abgeben, beträgt der Mindestabsatz 1.000 Hektoliter, eine bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinngemäß.

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§ 16 Sinngemäße Anwendung



Auf Bierlager finden sinngemäß Anwendung:

1.
§ 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse,

2.
§ 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis,

3.
§ 8 über die Lagerung,

4.
§ 9 über den Untergang und die Vernichtung,

5.
§ 10 über das Belegheft und die Buchführung,

6.
§ 11 über die Bestandsaufnahme.



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