Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
§ 3 Einjährige Berufsfachschule
§ 4 Zweijährige Berufsfachschule
§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 2 (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und des § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der durch das Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrpläne über den Berufsschulunterricht in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

3.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.

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§ 3 Einjährige Berufsfachschule



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn

1.
der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht und

2.
der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.

(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen Fächer.

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§ 4 Zweijährige Berufsfachschule



Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), entspricht, in der II. Richtung: Metall und in der III. Richtung: Elektrotechnik wird mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.

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§ 5 Übergangsregelung



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1986/1987 in den Berufsfeldern Metalltechnik und Elektrotechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Metalltechnik wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Elektrotechnik wird mit einem Jahr angerechnet.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Berufen der Berufsfelder Metalltechnik und Elektrotechnik der Anlage 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in den Berufen des Schwerpunktes A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit Ausnahme der zweijährigen Berufe mit einem Jahr, in den zweijährigen Berufen und in den Berufen der Schwerpunkte B: Installations- und Metallbautechnik und C: Kraftfahrzeugtechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit mindestens einem halben Jahr und in den Berufen des Berufsfeldes Elektrotechnik mit einem Jahr.

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§ 6 Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) (Änderung von Vorschriften)

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vor Inkrafttreten der Vorschriften des Absatzes 1 ist nach den bis zum 16. März 1988 geltenden Vorschriften anzurechnen.

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§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den industriellen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl

in der Fachtheorie: 320 Stunden,

in der Fachpraxis: 880 Stunden.

2.
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den industriellen Elektroberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl

in der Fachtheorie: 320 Stunden,

in der Fachpraxis: 720 Stunden.

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Anlage 2 (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Industrielle Metallberufe, anerkannt durch Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274)

Industriemechaniker/Industriemechanikerin

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin

2.
Industrielle Elektroberufe, anerkannt durch Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 199)

Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin

Energieelektroniker/Energieelektronikerin

Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin

Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin



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