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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 13 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Übergangsvorschrift



(1) Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359), erteilt oder geschlossen worden sind, gelten bis zum 30. September 1993 als nach dieser Verordnung erteilt oder geschlossen.

(2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen bewilligt worden ist, gelten bis zum 30. September 1993 als Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt worden ist.

(3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die nicht voneinander unabhängig sind.



 

Zitierungen von § 13 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert ...