(1) Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§
3,
4,
6 Abs. 1, §
8 Abs. 4, §
10 Abs. 1, §
12 und §
13 der
Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359), erteilt oder geschlossen worden sind, gelten bis zum 30. September 1993 als nach dieser Verordnung erteilt oder geschlossen.
(2) Einführer nach §
1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten Verordnung, denen nach §
6 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen bewilligt worden ist, gelten bis zum 30. September 1993 als Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kennzeichnung nach §
6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt worden ist.
(3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die nicht voneinander unabhängig sind.
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift ... die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert ...