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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - AMG-Kostenverordnung (AMGKostV)

V. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2510; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2121-51-39 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Grundsatz



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für Entscheidungen über die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln und traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.

(2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 1 AMGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 03.03.2015 BGBl. I S. 195
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 23.04.2008 BGBl. I S. 749
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AMGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AMGKostV (zu § 1) (vom 07.03.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195, 1007
Artikel 1 3. AMGKostVÄndV Änderung der AMG-Kostenverordnung (vom 07.03.2015)
... die Wörter „und Registrierung" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung von Arzneimitteln," die Wörter ... ist, bis zum 7. März 2017 beantragt worden ist." 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1)  ... 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Begriffserläuterungen Im nachstehenden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2008 BGBl. I S. 749
Artikel 1 2. AMGKostVÄndV
... vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erheben" die Wörter „nach dem anliegenden ... dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008" ersetzt. 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen  ... 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Begriffserläuterungen Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 6 MedBVSV Ausnahmen von der AMG-Kostenverordnung
... der Erhebung von Gebühren nach § 1 der AMG-Kostenverordnung für Beratungsgespräche, Verfahren der Zulassung von Arzneimitteln einschließlich ...