(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für Entscheidungen über die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln und traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des
Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
(2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195, 1007
Artikel 1 3. AMGKostVÄndV Änderung der AMG-Kostenverordnung (vom 07.03.2015) ... die Wörter „und Registrierung" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung von Arzneimitteln," die Wörter ... ist, bis zum 7. März 2017 beantragt worden ist." 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) ... 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Begriffserläuterungen Im nachstehenden ...
V. v. 23.04.2008 BGBl. I S. 749
Artikel 1 2. AMGKostVÄndV ... vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort erheben" die Wörter nach dem anliegenden ... dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008" ersetzt. 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen ... 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: Anlage (zu § 1 ) Begriffserläuterungen Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten: ...
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454