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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Gesundheitsschutz,

6.
Bedienen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

7.
Kundenberatung und -betreuung,

8.
Beurteilen, Reinigen und Pflegen des Haares und der Kopfhaut,

9.
Haarschneiden,

10.
Gestalten von Frisuren,

11.
Ausführen von Dauerwellen,

12.
Ausführen farbverändernder Haarbehandlungen,

13.
pflegende und dekorative Kosmetik der Haut,

14.
Maniküre.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FriseurAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FriseurAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...