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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Gesundheitsschutz,
- 6.
- Bedienen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
- 7.
- Kundenberatung und -betreuung,
- 8.
- Beurteilen, Reinigen und Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
- 9.
- Haarschneiden,
- 10.
- Gestalten von Frisuren,
- 11.
- Ausführen von Dauerwellen,
- 12.
- Ausführen farbverändernder Haarbehandlungen,
- 13.
- pflegende und dekorative Kosmetik der Haut,
- 14.
- Maniküre.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FriseurAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FriseurAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3788/a53217.htm