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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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