§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs | |
(Text alte Fassung) Der Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann wird staatlich anerkannt. | (Text neue Fassung) Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt. |