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§ 12 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 12 Art der zu übermittelnden Daten



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

b)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters und frühere Halter,

c)
Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

d)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

e)
die für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und für die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister benötigten, das Fahrzeug beschreibenden und identifizierenden Daten, die Anzahl der Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters):

a)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

b)
Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer, Tag der ersten Zulassung, Tag der vorübergehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kennzeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden zum Abruf bereitgehalten für

1.
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde,

2.
die Zulassungsbehörden,

3.
das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

4.
die mit Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

5.
die Polizeibehörden der Länder.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitgehalten.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

b)
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

c)
Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

d)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

e)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,

f)
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen,

g)
Farbe des Fahrzeugs,

h)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs,

i)
Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

k)
Vermerk über Fahrzeugmängel,

l)
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

m)
Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

n)
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens,

o)
Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

p)
Art der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung

q)
die Daten über die Schadstoffminderung des Fahrzeugs,

r)
die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde und der Tag der Veräußerung,

s)
Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter nach Halterwechsel,

t)
Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,

u)
die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten Daten,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung):

die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbehörde (§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zuständig sind.



 

Zitierungen von § 12 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a FRV Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland
... nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und 2. für Maßnahmen ... nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, ... a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Daten bereitgehalten werden. (2) ...