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Dritter Abschnitt - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Dritter Abschnitt Übermittlungen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 12 Art der zu übermittelnden Daten



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

b)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters und frühere Halter,

c)
Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

d)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

e)
die für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und für die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister benötigten, das Fahrzeug beschreibenden und identifizierenden Daten, die Anzahl der Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters):

a)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

b)
Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer, Tag der ersten Zulassung, Tag der vorübergehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kennzeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden zum Abruf bereitgehalten für

1.
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde,

2.
die Zulassungsbehörden,

3.
das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

4.
die mit Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

5.
die Polizeibehörden der Länder.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitgehalten.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

b)
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

c)
Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

d)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

e)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,

f)
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen,

g)
Farbe des Fahrzeugs,

h)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs,

i)
Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

k)
Vermerk über Fahrzeugmängel,

l)
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

m)
Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

n)
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens,

o)
Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

p)
Art der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung

q)
die Daten über die Schadstoffminderung des Fahrzeugs,

r)
die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde und der Tag der Veräußerung,

s)
Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter nach Halterwechsel,

t)
Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,

u)
die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten Daten,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung):

die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbehörde (§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zuständig sind.


§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten.

(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.


§ 13 Sicherung gegen Mißbrauch



(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.
einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.
eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.


§ 14 Aufzeichnung der Abrufe



(1) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:

1.
Zulassung von Fahrzeugen

2.
bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe

3.
Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht

4.
Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen

5.
Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs

6.
Grenzkontrolle

7.
Gefahrenabwehr

8.
Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten

9.
Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle

0.
sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahl 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere

1.
das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder

2.
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


§ 14a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeugidentifizierungsnummer dürfen

1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und

2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d

genannten Daten bereitgehalten werden.

(2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.