(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach §
36 Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.