(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren nach §
37a des
Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeugidentifizierungsnummer dürfen
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und
- 2.
- für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
genannten Daten bereitgehalten werden.
(2) §
11a über die Empfänger der Daten, §
13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und §
14 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.