Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 14a - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 14a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeugidentifizierungsnummer dürfen

1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und

2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d

genannten Daten bereitgehalten werden.

(2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.



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