(1)
1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach §
51 Absatz 2 des
Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln.
2Die Grenze muss laufend eingehalten werden.
3Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.
(2)
1Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§
8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§
15 bis 17d zu verwenden.
2Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen.
3Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein.
4Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung.
5Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert.
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V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grundlagen und Abgrenzung (1) Die ... zu überwachen." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grundlagen und Abgrenzung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der ... absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der ... relevant sein kann, 4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben, ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter „Credit Default Swaps, sofern sie ... 28a Angaben im Verkaufsprospekt (1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte ... 28b Angaben im Jahresbericht (1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen. (2) ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460