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Unterabschnitt 2 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Abschnitt 3 Kreditrisiko

Unterabschnitt 2 Kontrahentenrisiko

§ 21 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats



(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. 2Schließen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt werden. 3Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. 4Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.




§ 22 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko



(1) 1Derivate dürfen mit einem Vertragspartner nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich dieses Vertragspartners 5 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreitet. 2Wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, oder seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreiten. 3Überschreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhöht wird.

(1a) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes von Absatz 1 abweichen. 2Der Grundsatz der Risikomischung nach § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen. 2Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei diese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden können.

(4) Im Fall rechtlich wirksamer zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.

(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenabschläge abgezogen werden, wenn die Sicherheiten

1.
aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Sondervermögen nach Maßgabe des Investmentgesetzes erworben werden dürfen,

2.
liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden können, und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt werden,

3.
einer zumindest börsentäglichen Bewertung unterliegen,

4.
von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität gestellt worden sind und weitere Sicherheitsmargenabschläge vorgenommen werden, sofern nicht das höchste Kreditrating vorliegt und die Preise volatil sind,

5.
sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem des Kontrahenten unterscheiden,

6.
risikodiversifiziert sind,

7.
im Zuge der Verwaltung und Verwahrung keinen wesentlichen operationellen Risiken oder Rechtsrisiken unterliegen,

8.
bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und von dem Sicherungsgeber unabhängig ist oder von einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt sind,

9.
durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne Zustimmung durch den Sicherungsgeber überprüft werden können,

10.
für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden können und

11.
rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.

(6) 1Sicherheiten in Form von Bankguthaben können nur in risikolose liquide Mittel investiert werden. 2Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert oder investiert werden.

(7) 1Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 2Zusätzlich sind die Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 3Die Absätze 3 bis 6 gelten hierfür entsprechend.

(8) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner.