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§ 10 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 10 Risikocontrolling-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocontrolling-Funktion unverhältnismäßig und nicht angemessen ist, kann deren Einrichtung oder Aufrechterhaltung unterbleiben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass

1.
angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikocontrolling zu ermöglichen, und

2.
ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbesondere die folgenden Aufgaben haben:

1.
Umsetzung der Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren,

2.
Überwachung der Einhaltung der Risikolimite, worunter auch die gesetzlichen Grenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung fallen,

3.
Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung des Risikoprofils der einzelnen Investmentvermögen,

4.
regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter und den Aufsichtsrat insbesondere zur Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand jedes Investmentvermögens und dem für dieses vereinbarten Risikoprofil, zur Einhaltung der jeweiligen Risikolimite durch die einzelnen Investmentvermögen sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere anzugeben ist, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden,

5.
zusätzliche regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter über jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für das jeweilige Investmentvermögen geltenden Risikolimite, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können, und

6.
soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Geschäften.

(4) Die Risikocontrolling-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse und über den Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, verfügen.



 

Zitierungen von § 10 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011)
... ist ausführlich zu dokumentieren. (1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist zuständig und verantwortlich ...
§ 21 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats (vom 01.07.2011)
... Anforderungen erfüllt werden. Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten ...