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§ 1 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 1 Zuständiges Seemannsamt



Soweit sich das zuständige Seemannsamt nicht aus dem Seemannsgesetz ergibt, sind zuständig

1.
für Amtshandlungen nach dem zweiten Abschnitt des Seemannsgesetzes jedes darum ersuchte Seemannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes jedoch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,

2.
für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und § 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird,

3.
für Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 und 4 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk das Besatzungsmitglied zurückgelassen werden soll,

4.
für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und 74 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen soll,

5.
für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden, die von Besatzungsmitgliedern im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Zusammenhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses auf Schiffen unter fremder Flagge erhoben werden, jedes darum ersuchte Seemannsamt.

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