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§ 12 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 12 Schließung des Seefahrtbuchs



(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,

1.
wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,

2.
wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.



 

Zitierungen von § 12 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
... jedes darum ersuchte Seemannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes jedoch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Geltungsbereich ...
§ 7 SeemAmtsV Schließung des Seefahrtbuches
... Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als ... Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen. (2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch ...