Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten §
5d Abs. 1 Satz 5 des
Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
- 14.00
- -
- 18.00 sehr gut
- 11.50
- -
- 13.99 gut
- 9.00
- -
- 11.49 vollbefriedigend
- 6.50
- -
- 8.99 befriedigend
- 4.00
- -
- 6.49 ausreichend
- 1.50
- -
- 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend.
(1) Die §§
1 und
2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach §
5d Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.