Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung werden die Proben nach dieser Verordnung genommen und analysiert. §
12a bleibt unberührt.
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:
- 1.
- zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
- 2.
- Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,
- 3.
- mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
- 4.
- für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
- a)
- Stechheber,
- b)
- Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden.
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:
Art und Umfang der Partie | Mindestzahl der Einzelproben |
1 | 2 |
1. Feste Stoffe, unverpackt (lose), und Stoffe in Be- hältnissen über 100 kg:
| Proben: |
Grünfuttersilage, Rübenblätter, Heu und Stroh | 20 |
Weidepflanzen | 50 |
sonstige Stoffe: bis 2,5 t | 7 |
über 2,5 t | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 40 |
2. Verpackte Stoffe: | Packungen: |
Packungen bis 1 kg Inhalt | 4 |
Packungen über 1 kg Inhalt: | |
bis 4 Packungen | alle |
5 bis 16 Packungen | 4 |
über 16 Packungen | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20; bei der Kontrolle auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe (§§ 23 und 25 der Futtermittelverordnung), die ungleichmäßig in Futter- mitteln verteilt sein können, höchstens 40 |
3. Flüssige und halb- flüssige Stoffe: | Behältnisse: |
Behältnisse bis 1 l Inhalt | 4 |
Behältnisse über 1 l Inhalt:
| |
bis 4 Behältnisse | alle |
5 bis 16 Behältnisse | 4 |
über 16 Behältnisse | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20 |
4. Futterblöcke und Lecksteine | Futterblöcke oder Lecksteine: 1 je Partie von 25 Einheiten; höchstens 4. |
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.
(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. Aflatoxin B1, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:
Art und Umfang der Partie | Mindestzahl der Sammelproben je Partie |
1 | 2 |
1. Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: | |
bis 1 t | 1 |
über 1 t bis 10 t | 2 |
über 10 t bis 40 t | 3 |
über 40 t | 4 |
2. Verpackte Futtermittel: | |
bis 16 Packungen | 1 |
17 bis 200 Packungen | 2 |
201 bis 800 Packungen | 3 |
über 800 Packungen | 4. |
(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.
Art und Umfang der Partie | Mindestmengen der Sammelproben |
1 | 2 |
1. Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: | |
Heu, Stroh | 1 kg |
sonstige Futtermittel | 4 kg |
2. Verpackte Futtermittel: | |
bis 1 kg Inhalt | Inhalt von 4 Packungen |
über 1 kg Inhalt | 4 kg |
3. Flüssige oder halbflüssige Futtermittel: | |
Behältnisse bis 1 l Inhalt | Inhalt von 4 Behältnissen |
Behältnisse über 1 l Inhalt | 4 l |
4. Futterblöcke und Lecksteine: mit einem Einzelgewicht bis 1 kg | 4 Stück |
mit einem Einzelgewicht über 1 kg | 4 kg |
5. Zusatzstoffe | 200 g oder 200 ml |
6. Vormischungen | 1 kg oder 1 l. |
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:
Art der Partie | Mindestmengen der Endproben |
1 | 2 |
1. Feste Futtermittel: | |
Heu, Stroh | 250 g |
Weidepflanzen, Grün- futter, Grünfuttersilage und sonstiges Saftfutter | 1 kg |
sonstige Futtermittel | 500 g |
2. Flüssige oder halbflüssige Futtermittel | 500 ml |
3. Zusatzstoffe | 50 g |
4. Vormischungen | 250 g. |
(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:
- 1.
- Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden Partie entnommen werden.
- 2.
- Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung - falls erforderlich nach getrennter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.
- 3.
- Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 4.
- Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden. Das Volumen der Sammelproben muss mindestens zehn Liter betragen.
- 5.
- Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen unerwünschten Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend der nach §
6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach §
5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.
(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach §
6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.
(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.
(6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.
(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
- 2.
- Nummer des Probenahmeprotokolls
- 3.
- Bezeichnung des Stoffes.
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.
(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht.
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.
Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich veranlasste Gegenuntersuchung bestimmt.
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben sind:
Erste
Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49),
1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) und
2005/6/EG vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 33) - 1. Richtlinie -;
Zweite
Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die
Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 35),
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und
98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) - 2. Richtlinie -;
Dritte
Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABl. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28),
93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 179 S. 8),
98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und
1999/79/EG vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23) - 3. Richtlinie -;
Vierte
Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABl. EG Nr. L 344 S. 35),
98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und
1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) - 4. Richtlinie -;
Fünfte Richtlinie - aufgehoben -;
Sechste Richtlinie - aufgehoben -;
Siebte
Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 327 S. 54) und
94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie -;
Achte
Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32) und
84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) - 8. Richtlinie -;
Neunte
Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie -;
Zehnte
Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 238 S. 34) - 10. Richtlinie -;
Elfte
Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 234 S. 17) - 11. Richtlinie -;
Zwölfte
Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie -;
Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der
Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) - 13. Richtlinie -;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der
Richtlinien 71/250/EWG und
73/46/EWG und zur Aufhebung der
Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) - 14. Richtlinie -;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13) - 15. Richtlinie -;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32) - 16. Richtlinie -;
Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) - 17. Richtlinie -.
Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich aus der Anlage. Für die
- 1.
- Vorbereitungen der Proben zur Analyse,
- 2.
- im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien und Geräte,
- 3.
- Anwendung von Analysemethoden und die Formulierung der Ergebnisse
bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der Anlage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.
(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen keine Analysemethoden nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten, in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen. Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 5. Ergänzungslieferung 2004, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik", 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden.
(3) (weggefallen)
Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
- 1.
- die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden; soweit darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 3.
- die Anwendung der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren.
Soweit nach Nummer 3 für bestimmte Stoffe kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der §§
3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
35 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.
Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln sind
- 1.
- die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 41), zu nehmen,
- 2.
- bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG, beschriebenen Kriterien zu erfüllen,
- 3.
- die Analyseergebnisse nach den in Nummer 1 Buchstabe C Nr. 3 der Anlage der Richtlinie 71/250/EWG, die durch die Richtlinien 81/680/EWG, 98/54/EG, 1999/27/EG und 2005/6/EG geändert worden ist, beschriebenen Bestimmungen zu formulieren.
Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von anderen in Anlage
5 der
Futtermittelverordnung genannten unerwünschten Stoffen als Dioxin, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.