(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Verschmelzung*) im Sinne des §
189 des
Kapitalanlagegesetzbuchs unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen.
(2)
1Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.
2Ein nach §
189 Absatz 2 Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens.
(3) 1Das übernehmende Sondervermögen hat zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. 2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.
(4)
1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch.
2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.
3Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des §
190 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, gilt diese als Ertrag im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach §
22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach §
22 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes ist; §
3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes und §
8b Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes und §
5 sind nicht anzuwenden.
4Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach §
6 zu behandeln.
(5)
1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß §
2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkünften nach §
22 Nr. 1 oder 5 des
Einkommensteuergesetzes zählen.
3Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens zu behandeln.
(6)
1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach §
5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern.
2Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, §
8 Abs. 4 anzuwenden.
(7)
1Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände
- 1.
- eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
- 2.
- eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
- 3.
- eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
- 4.
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Sondervermögen oder
- 5.
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
übertragen werden.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach §
1 Absatz 6 und 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach §
1 Absatz 6 in Verbindung mit Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragender oder aufnehmender Investmentfonds beteiligt ist.
(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital **) auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist zulässig.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b erste Änderung des G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) wurde sinngemäß durchgeführt.
- **)
- Die erste Ersetzung der Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f G. v. 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) wurde sinngemäß durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850