Änderung § 1 EndlagerVlV vom 16.05.2017

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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen


(Text alte Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

(Text neue Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

 



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