(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des §
2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Laufbahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(4) Im übrigen finden die §§
7 und
9 Abs. 2 bis 4, die §§
11,
12 und
13 Abs. 2 und 3 und die §§
14 bis 16 entsprechende Anwendung.
(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist §
18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.