Auf Grund der §§
6 und
27 des
Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Wer solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein eigenes amtliches Kennzeichen führen, ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, hat dies unverzüglich nach Beginn des Gewerbebetriebs der für die Überwachung der Fahrzeuge nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) schriftlich anzuzeigen.
(2) In der Anzeige sind Name (Firma) und Anschrift des Vermieters sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben. Spätere Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheinen oder in den nach §
18 Abs. 5 oder 6 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wird. Die Scheine oder die Nachweise sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen.
(4) Die Verpflichtung, das Gewerbe nach §
14 der
Gewerbeordnung anzumelden, bleibt unberührt.
(1) Solange ein unter §
1 Abs. 1 fallendes Fahrzeug gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet wird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Versicherungsbestätigung (§
29a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der Versicherer den Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" angebracht hat.
(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüglich der Zulassungsstelle zu übergeben.
Die §§
1 und
2 gelten nicht für gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn diese für den Mieter zugelassen sind.
Ordnungswidrig im Sinne des §
24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach §
1 Abs. 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Verkündung in Kraft.