(1)
1Schlachtbetriebe im Sinne des
§ 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in
§ 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung).
2Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt.
3Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.
(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.
(4) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
(5) Wer eine Handelsklasse nach
Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in
Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist.
(6) Die Verwendung anderer als der in
§ 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
(7) 1Der Muskelfleischanteil ist durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung durch Anwendung
- 1.
- von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist, zugelassen sind,
- 2.
- des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
- 3.
- des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)
zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren).
2Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen.
5Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 SchwHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019) ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen ... Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, 3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 ... 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. ...
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen ... Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, 3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 ... 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften ... worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Einstufung in Handelsklassen (1) ... Handelsklassen." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des ... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... a) In Absatz 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse ... 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt, ... Angabe § 1" ersetzt. b) In Abschnitt I wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. c) In Abschnitt II ... b) In Abschnitt I wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. c) In Abschnitt II wird die Angabe: ... ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die ... Anlage 2 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe ... ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. ... Anlage 3 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt. ...