§ 13 - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher


§ 13 hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei

1.
zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt,

2.
zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ruhen, sichergestellt, ausgesetzt oder entzogen wurden,

3.
zur Feststellung, ob eine Person ein Schifferdienstbuch besitzt und ob für sie medizinisch begründete Beschränkungen angeordnet worden sind.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,

2.
Art, Registernummer und Gültigkeitsstatus des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Ausstellungs- und Ablaufdatum, ausstellende Behörde,

3.
mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen oder Auflagen,

4.
früher erteilte, auch ausländische, Befähigungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,

5.
vollziehbare Entscheidungen über die Versagung der Prüfungszulassung oder der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme, Aussetzung, vorläufige Sicherstellung und Ruhen von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen,

6.
Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen,

7.
Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen,

8.
Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke,

9.
im Fall eines Sportbootführerscheins zusätzlich das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung nach einer Verlustmeldung.

(3) 1Bei der Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. 2Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. 3Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis oder in dem sonstigen Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. 4Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. 2Sofern dies für die Erteilung der Befähigungsnachweise erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf diesbezüglich gespeicherte Informationen zu dieser Person in der Datei nach Absatz 1 gewähren. 3Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten juristischen Personen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte lesende oder schreibende Zugriff gewährt wird.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der

1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a)
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b)
auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,

einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten und die nach § 3a beliehenen Dritten,

2.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,

3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder

4.
Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder

übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(6) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um Daten über Sportbootführerscheine handelt. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf die in der Datenbank nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften erheben, speichern und übermitteln.

(7) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist

1.
für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,

1.
wenn das Befähigungszeugnis, der sonstige Befähigungsnachweis oder das Schifferdienstbuch zurückgegeben wird,

2.
wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Inhabers des Befähigungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder Schifferdienstbuchs eingeht oder

3.
wenn das letzte Befähigungszeugnis oder der letzte sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist und kein Entzug oder keine Aussetzung eines weiteren Befähigungszeugnisses oder eines weiteren sonstigen Befähigungsnachweises angeordnet wurde oder - im Fall von Sportbootführerscheinen - beim Tod des Inhabers.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes B. v. 20. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126 m.W.v. 21. März 2023

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Frühere Fassungen von § 13 BinSchAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 146 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 BinSchAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BinSchAufgG Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine (vom 21.03.2023)
... Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 ... § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
§ 18 BinSchPersV Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister (vom 14.04.2023)
... Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen Daten durch Eintragung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben und zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem ... zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist. (2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden." 15. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und ... und genutzt werden." 15. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (1) ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" durch die Wörter „in dem ... 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" durch die Wörter „in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes " ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... 6 Satz 2, §§ 8 und 9 Abs. 1, 4 und 6 Nr. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
Artikel 1 4. BinSchAufgGÄndG
... § 12 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 18 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 146 2. DSAnpUG-EU Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
...  cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt" durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 1 2. SchifffRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... Wörter „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher". b) ... Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 ... § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu verwenden." ... 7 Nummer 1 und 3, § 9 Absatz 4 und 5 Nummer 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 werden jeweils a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und ...


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