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Synopse aller Änderungen der DirektZahlVerpflV am 18.02.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2010 durch Artikel 1 der 3. DirektZahlVerpflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlVerpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2010 geltenden Fassung
DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erosionsvermeidung
§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur
§ 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden
§ 5 Landschaftselemente
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates

§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliche Flächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2)
Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.

(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene

1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen
der Anlage 3 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen oder

2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen.

Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren.

(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt
von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage 3 genannten Grenzwertes nachzuweisen.

(6)
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.

(7)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen durch

1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis
zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder

2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode durchzuführende Bodenhumusuntersuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, für das
der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen gestellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzuhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.

Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Baut ein
Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf
betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der weniger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.

(4)
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

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Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung




Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung


1. Grenzwert für die Humusbilanz

Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.

Berechnungsverfahren:

Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.

2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung

Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.

Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.

Tabelle 1

Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr


Hauptfruchtarten

Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger | - 760

Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 760

Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/
Heilpflanzen*) | - 560

Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 280

Körnerleguminosen | 160


Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-
produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf
berücksichtigt.


Mehrjähriges Feldfutter

Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,
Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) |

- je Hauptnutzungsjahr | 600

- im Ansaatjahr |

als Frühjahrsblanksaat | 400

bei Gründeckfrucht | 300

als Untersaat | 200

als Sommerblanksaat | 100


Zwischenfrüchte

Winterzwischenfrüchte | 120

Stoppelfrüchte | 80

Untersaaten | 200


Brache

Selbstbegrünung |

- ab Herbst | 180

- ab Frühjahr des Brachejahres | 80

Gezielte Begrünung |

- ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) | 700

- ab Frühjahr des Brachejahres | 400

**) gilt auch für nachfolgende Jahre. |


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:

Gruppe 1

Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;

Gruppe 2

Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;

Gruppe 3

Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;

Gruppe 4

Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.


Tabelle 2

Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat *)

| Material | kg Humus-C pro t
Substrat | Trockenmasse
(%)


Pflanzenmaterial | Stroh | 100 | 86

Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle | 8 | 10

Grünschnitt | 16 | 20


Stallmist |
frisch | 28 | 20

40 | 30


verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) | 40 | 25

56 | 35


kompostiert | 62 | 35

96 | 55


Gülle |
Schwein | 4 | 4

8 | 8


Rind | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


Geflügel (Kot) | 12 | 15

22 | 25

30 | 35

38 | 45


Bioabfall |
nicht verrottet | 30 | 20

62 | 40


Frischkompost | 40 | 30

66 | 50


Fertigkompost | 46 | 40

58 | 50

70 | 60


Klärschlamm |
ausgefault, unbehandelt | 8 | 10

12 | 15

28 | 25

40 | 35

52 | 45


kalkstabilisiert | 16 | 20

20 | 25

36 | 35

46 | 45

56 | 55


Gärrückstände |
flüssig | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


fest | 36 | 25

50 | 35


Kompost | 40 | 30

70 | 60


Sonstiges |
Rindenkompost | 60 | 30

100 | 50


See- und Teichschlamm | 10 | 10

40 | 40


*) Die Humusreproduktion 1 t ROS ('Reproduktionswirksame organische Substanz') entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE ('Humuseinheit') entspricht 580 kg Kohlenstoff.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.



Tabelle 3

Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)


Braugerste | 0,70

Futterrübe | 0,40

Hafer | 1,10

Körnermais | 1,00

Öllein | 1,50

Sommerfuttergerste | 0,80

Sommerraps | 1,70

Sonnenblume | 2,00

Wintergerste | 0,70

Winterraps, Winterrübsen | 1,70

Winterroggen | 0,90

Wintertriticale | 0,90

Winterweizen | 0,80

Zuckerrübe | 0,70

Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh

*) Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden.


Rechenbeispiel

Humusbedarf:

Fruchtfolge | ha | Humuswirkung
(kg Humus-C pro ha) | Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)
(ha multipliziert mit Humuswirkung)

Kartoffel | 10 | - 760 | - 7.600

Winterweizen | 30 | - 280 | - 8.400

Brache
(Selbstbegrünung ab Herbst) | 4 | + 180 | + 720

Summe Humusbedarf | 44 | | - 15.280


Humusreproduktion:

Humus-
lieferung durch
Nebenprodukte,
die auf dem Feld
bleiben | Hauptfrucht-
ertrag
t pro ha | Hauptfrucht-
Nebenprodukt-
Verhältnis
(Tabelle 3) | Ertrag
Rübenblatt/Stroh
(t pro ha) | Umrechnungs-
faktor
(Tabelle 2
Spalte 2) | kg Humus-C
pro ha
(Multiplikation
Spalte 4 mit
Spalte 5) | Gesamtbetriebs-
fläche in kg
Humus-C
(Spalte 6 multip.
mit Anbaufläche)

Kartoffel | 40 | - | - | - | - | 0

Winterweizen | 8,5 | 0,8 | 6,8 | 100 | 680 | + 13.600
(Strohverkauf
von 10 ha, des-
halb verbleiben
nur 20 ha für
Reproduktion)

Summe
Humusrepro-
duktion | | | | | | + 13.600



Bilanz | kg Humus-C

Summe Humusbedarf | - 15.280

Summe Humusreproduktion | + 13.600

Gesamtbilanz | - 1.680

Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr
(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) | - 38



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Anlage 4 (neu)




Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates


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Fruchtarten

1. Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung

2. Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung

3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung

4. Flächenstilllegung (Acker)

5. mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur Samenvermehrung

6. Grünbrache