(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach §
27 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.
(4) Als Probezeit gelten die Zeiten
- 1.
- eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und
- 2.
- eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Bundesministerium des Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer vom Bundesministerium des Innern angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.
(5) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat.
(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§
11 Abs. 2) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 3 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern zurückgelegt worden ist.
(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können, soweit sie der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes angehören, in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.
§ 15 KrimLV Beförderung (vom 12.02.2009) ... Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und 2. vor Ablauf eines ... sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine ... die Zeit eines Urlaubs nach 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen ... oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, und 3. der ... des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der ...
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322