§ 3 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung


§ 3 hat 8 frühere Fassungen und wird in 40 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz.

(2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

(3) 1Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist. 2Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. 3Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.

(4) 1Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen. 2Eine Gemeinschaftslizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 3Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5) 1Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.

(6) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. 2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. 3Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat. 4Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die nähere Bestimmung der Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus,

2.
die Einzelheiten der Prüfung nach Absatz 6 Satz 3,

3.
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz sowie zur Erteilung und Einziehung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz einschließlich der Durchführung von Anhörungen,

4.
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,

5.
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,

6.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und

7.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

(8) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 hat. 3Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026

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Frühere Fassungen von § 3 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 492 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 295 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüKG Begriffsbestimmungen (vom 27.02.2026)
... vom 30.4.2021, S. 10) (Lizenz des Vereinigten Königreichs), 8. eine Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden ...
§ 3 GüKG Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung (vom 27.02.2026)
... 5. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 ... nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, 6. die Voraussetzungen für ...
§ 7 GüKG Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (vom 27.02.2026)
... Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden: 1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 ... werden: 1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der ...
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 1b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2. einer Rechtsverordnung nach ... Güterkraftverkehr durchführt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oder  ...
§ 23 GüKG Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen (vom 27.02.2026)
... Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, ...
§ 24 GüKG Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung (vom 27.02.2026)
... Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen ... im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
 
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Zitat in folgenden Normen

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
§ 10 GBZugV Erlaubnisverfahren (vom 01.01.2024)
... Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen ...

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 10 FPersG Datenschutzbestimmungen (vom 26.11.2019)
... dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ...

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2013)
... 40 1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes 100 - 700 ... der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 - 700 ...

Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 3 PostG Begriffsbestimmungen
... gilt entsprechend; b) Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des ...
§ 6 PostG Antragstellung
... sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen: 1. eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder 2. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 VUDat-DV Zu speichernde Daten (vom 01.01.2024)
...  10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen ... 7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie 8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
§ 4 GüKGrKabotageV Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (vom 27.02.2026)
... mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der 1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels ... Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. ... Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar ... Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung. (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung (vom 27.02.2026)
... ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.  ... Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar ... Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung. (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter ...
§ 8 GüKGrKabotageV Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil (vom 27.02.2026)
... Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche ... Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes . (2) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die ... dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende ... sind,". 8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 5b" die Wörter „oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes" ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ... Union auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde nach § 3 Absatz 5b die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit ... Nummer 1c wird wie folgt gefasst: „1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben. 2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben. 3. ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 1 BALMG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zum 4. Abschnitt, in § 3 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 5 und in der Überschrift zum 4. Abschnitt wird jeweils das Wort „Güterverkehr" ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
...  3. (aufgehoben) (17) (aufgehoben) (18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 295 9. ZustAnpV Güterkraftverkehrsgesetz
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 2, §§ 17 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 492 10. ZustAnpV Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 7, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 2. GüKKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes 100 - 700 ... der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 - 700 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ein Sitz im Sinne des ... 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Gewerblicher ... a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; ... zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung". 2. § 1 wird wie folgt ... 30.4.2021, S. 10) (Lizenz des Vereinigten Königreichs), 8. eine Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung." 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ... Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt." 4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Gewerblicher ... Abkommen nicht etwas anderes ergibt." 4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit ... ergibt." 4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; ... 5. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 ... nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, 6. die Voraussetzungen für ... Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden: 1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 ... werden: 1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der ... wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt: „1b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,". bb) Nummer 1c wird ... Nummern 2 bis 2c ersetzt: „2. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oder  ... § 23 wird der folgende § 24 eingefügt: „§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der ... nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen ... Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt ...
Artikel 3 2. GüKGuaÄndG Folgeänderungen
... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes " durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird ... b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz ... Fassung" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach ... erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar ... Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt. d) Absatz 5 Nummer 2 wird ... a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz ... Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach ... erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar ... Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt. c) Absatz 4 Nummer 2 wird ... § 3 Absatz 4 und". 4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach ... erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes " ersetzt. 5. In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
§ 1 GBZugV Persönliche Zuverlässigkeit
... bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden ...
§ 2 GBZugV Finanzielle Leistungsfähigkeit
... Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist als gewährleistet ...
§ 3 GBZugV Fachliche Eignung
... geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die Kenntnisse ...
§ 9 GBZugV Erlaubnisantrag
... Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben ...
§ 13 GBZugV Überwachung
... mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, 5. § 8 ...
§ 4 GüKGrKabotageV Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (vom 08.11.2006)
... in Deutschland erteilt, der 1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der ... und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (4) Die CEMT-Genehmigung ... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 ... 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (3) Die ...
§ 8 GüKGrKabotageV Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil (vom 14.05.2008)
... Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil ... erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (2) Ändert sich der ...


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