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Anlage 5 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 5 (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 397 - 398)



 

Zitierungen von Anlage 5 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24h ViehVerkV Rinderpass
... Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat ...