Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)

V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 9503-23 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Eingangsformel
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 (Änderungsvorschriften)
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

-
des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst worden ist, und

-
des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Anwendungsbereich


Artikel 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Mai 2014 BGBl. I S. 610 m.W.v. 5. Juni 2014

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Artikel 2 (Änderungsvorschriften)


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.



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