Die
§§ 2,
3 bis 6 und
14 bis 20,
22,
23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach
§ 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach
§ 8 Absatz 5 geben.
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G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ... 10 werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt: „11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine ... nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten ... eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, ... 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ... der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse der Behörden der ... Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis ...