(1)
1Die in
§ 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als "...Wein" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in
§ 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind.
2Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben.
3An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden.
4Bei den in
§ 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen.
5Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.
6Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in
§ 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als „ ...-Schaumwein" in der in Artikel 69 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272