(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist §
12 der
DPMA-Verordnung maßgebend. Für die elektronische Einreichung ist §
12 der
DPMA-Verordnung maßgebend.
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§
12 des
Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und
- 2.
- ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:
- a)
- eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,
- b)
- die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
- c)
- die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§
21 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013) ... wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen ... 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des ...
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581