Die Volks- und Berufszählung erfaßt bei der gesamten Bevölkerung:
- 1.
- Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts oder der Familie, Eigenschaft als Hausfrau;
- 2.
- Ausbildung;
- 3.
- weitere Wohnung oder ständige oder ständig zur Verfügung stehende Unterkunft, Haupt- oder Nebenwohnung;
- 4.
- Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg, bei Benutzung von Kraftwagen auch Entfernung;
- 5.
- Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, Beteiligung am Erwerbsleben, Geschäftszweig des ausgeübten Erwerbs, Stellung im Beruf, Wehrdienstverhältnis, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit.
§ 8 VZG 1970 ... zur Berichtigung der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2 , 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen ... Gemeinden und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2 , 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ...